d) T. bestätigte bei seiner ersten Zeugenbefragung gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er die Kollision selbst habe beobachten können (vgl. act. 3.11, S. 2). Auf die Frage, ob er den Hergang der fraglichen Kollision zwischen N. und Frau R. selber beobachten konnte, antwortete er anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 in Übereinstimmung dazu (vgl. VI act. 26, S. 2): „Ja. Ich kann meine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich bestätigen.“ Entsprechend erklärte er in seinen schriftlichen Berichten durchwegs einhellig, er habe den Unfall beobachten können (vgl. act. 3.5; 3.6).