Es handelt sich dabei also nicht um eine besonders ungewöhnliche oder auffällige Fahrweise. Allein aus dem Umstand, dass T. weder speziell erwähnt noch in der Skizze dargestellt hat, dass N. die Piste in kurzen Schwüngen befuhr, kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass der Zeuge den Unfallhergang nicht im Detail oder überhaupt nicht beobachtet hat. 12