Die beiden Skizzen stimmen auch insoweit überein, als daraus deutlich wird, dass R. gerade eine weite Kurve von rechts nach links zog, als N. von oben mit ihr zusammenstiess. Ebenso hat T. in Übereinstimmung zu seinen Aussagen festgehalten, wie er zu diesem Zeitpunkt 40 bis 50 Meter weiter oben stand und die Kollision beobachten konnte. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach aus den Skizzen nicht klar ersichtlich werde, dass er den Hang, wenn auch in relativ kurzen Schwüngen, so doch in Kurven befahren habe, mag zutreffen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Angaben von T. zu begründen.