Denn die vom Zeugen geschilderte Situation, wonach sich der Berufungskläger zuerst hinter ihm befand, und er (T.) seinerseits hinter seiner Begleiterin fuhr, spricht klar dafür, dass N. von oben in die weiter unten beziehungsweise weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. Entsprechend bestätigte T. anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. Oktober 2002 seine früheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich (vgl. Vorinstanz act. 26).