R. hineingefahren sei. Dabei ergibt sich insbesondere auch aus der Schilderung von T., wonach Frau R. vor ihm gefahren sei und N. ihn kurz zuvor überholt habe (vgl. act. 3.11, S. 2), dass seine Aussagen entgegen dem Einwand des Berufungsklägers in sich geschlossen und glaubhaft erscheinen. Denn die vom Zeugen geschilderte Situation, wonach sich der Berufungskläger zuerst hinter ihm befand, und er (T.) seinerseits hinter seiner Begleiterin fuhr, spricht klar dafür, dass N. von oben in die weiter unten beziehungsweise weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist.