3.11, S. 2). Auch nachdem der Berufungskläger während des Konfrontverhörs die Sachverhaltsdarstellung von T. bestritt, hielt der Zeuge weiterhin an seiner Version fest (vgl. act. 3.11, S. 4, 5). T. schilderte also durchwegs übereinstimmend und konstant, dass N. von oben in 11