b) T. erklärte am 10. Oktober 2001 beim Konfrontverhör mit N. (vgl. act. 3.11), der Unfall habe sich am rechten Pistenrand ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei er etwa 20 Meter hinter R. hergefahren und habe sie beobachtet. Bei einem Blick über die rechte Schulter habe er gesehen, dass sich von oben eine Person genähert habe, die zu schnell gefahren sei. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um N. gehandelt habe. Weil er (T.) ein vorsichtiger Skifahrer sei und es nicht gerne habe, wenn andere Skifahrer zu schnell und zu nahe an ihm vorbeifahren, habe er angehalten.