3.15), wonach er mit seinen Begleitern in geschlossener Gruppe gefahren sei, als er sich plötzlich im Abstand von zwei Metern R. gegenüber gesehen habe, welche direkt in die Fahrbahn der korrekt fahrenden Gruppe hineingefahren sei. Dies bestätigte N. auch im Schreiben an den Untersuchungsrichter vom 12. Oktober 2001 (act. 3.18), wobei er festhielt, dass er nicht von oben gekommen sei. Dennoch vermag die Sachverhaltsdarstellung von N. im Gegensatz zu derjenigen von T. in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen und übrigen Beweismittel, wie im folgenden zu zeigen sein wird, nicht zu überzeugen.