in einer Vierergruppe mit einem Abstand von vier bis fünf Metern hinter X., H. und N. Y. her. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen seien (vgl. act. 3.11, S. 4). Auch nachdem T. einen abweichenden Sachverhalt schilderte, blieb N. dabei, dass R. von rechts in ihn hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 5). Bei dieser Version blieb N. auch anlässlich der Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001. So erklärte er, dass mit Sicherheit R. in ihn hineingefahren sei. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht. Er sei in der Gruppe gefahren und habe sich auf die Skier des Vordermanns konzentriert.