Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit andern Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S83 f.)