2.1. sowie PKG 1975 Nr. 39). Zur Ermittlung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die Aussagen des Berufungsklägers, die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel abzustellen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend.