5. R. erklärte im Fax-Schreiben vom 30. September 2001, dass N. den Unfall verursacht habe (vgl. act. 3.10.8, S. 1). In ihrer Faxmitteilung vom 26. Oktober 2001 schilderte sie den Unfallhergang (vgl. act. 3.22). In diesem Zusammenhang stellte sie klar, dass N. von oben gekommen und in sie hineingefahren beziehungsweise dass sie unterhalb des Berufungsklägers gefahren sei, bevor es zur Kollision kam. Die Adhäsionsklägerin wurde jedoch nie formell als Zeugin einvernommen. Blosse schriftliche Erklärungen können eine Zeugeneinvernahme nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen R. Hauser, a.a.O., § 73, S. 278; W. Padrutt, a.a.O., S. 212, Ziff. 2.1. sowie PKG 1975 Nr. 39).