Da es sich dabei um eine der Kernaufgaben der richterlichen Beweiswürdigung handelt, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Solche Umstände sind bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen Erwachsenen, wie im Falle von T., nicht gegeben. Der Kantonsgerichtsausschuss hat folglich die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. in freier Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu beurteilen (vgl. PKG 1988 Nr. 33 mit Hinweisen sowie Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, O. 1974, § 12, S. 31).