Die Vorbringen im vorliegenden Gutachten sind somit gemäss Lehre und Rechtsprechung als blosse Parteibehauptungen zu betrachten (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 231, Ziff. 2; Pra 2 2003 Nr. 38, S. 184; BGE 127 I 82; 97 I 325; PKG 1988 Nr. 7 mit Hinweisen). Soweit sich der Gutachter zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. äussert, gilt es überdies festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst allein dem Gericht obliegt. Da es sich dabei um eine der Kernaufgaben der richterlichen Beweiswürdigung handelt, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren.