Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Berufungskläger eingelegten Gutachten nicht um eine gerichtlich angeordnete Expertise, sondern um ein aus eigener Initiative des Berufungsklägers beim Verfasser eingeholtes Privatgutachten handelt. Die Vorbringen im vorliegenden Gutachten sind somit gemäss Lehre und Rechtsprechung als blosse Parteibehauptungen zu betrachten (vgl. W. Padrutt, a.a.