144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., O. 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (W. Padrutt, a.a.O., S. 306, Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.