4. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass N. den ihm zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art.