eingeholtes Gutachten, das in der Berufungsschrift in vollem Wortlaut wiedergegeben wird. Darin setzt sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. auseinander und kommt zum Schluss, dass auf dessen unstimmige und widersprüchliche Angaben nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass N. von oben in R. hineingefahren sei. Vielmehr dürften beide Skifahrer auf ungefähr gleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein.