Unbestritten ist, dass es am 26. April 2001 auf der M.-Piste im Gebiet J. zu einem Zusammenstoss zwischen R. und dem Berufungskläger gekommen ist, wobei R. Kopf- beziehungsweise Gesichtsverletzungen erlitten hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet jedoch die Darstellung des Unfallhergangs im angefochtenen Urteil. Zur Begründung beruft er sich auf ein bei Rechtsanwalt Dr. iur. F. eingeholtes Gutachten, das in der Berufungsschrift in vollem Wortlaut wiedergegeben wird.