Letzterer habe in den wesentlichen Punkten übereinstimmende und glaubhafte Angaben zum Unfallhergang gemacht. In Gesamtwürdigung dieser Umstände stellte die Vorinstanz zur Hauptsache auf die Aussagen von T. ab, wonach N. von oben in R. hineingefahren sein soll. Gestützt darauf gelangte der Bezirksgerichtsausschuss zum Ergebnis, das sich N. im Hinblick auf die FIS-Regeln sorgfaltswidrig verhalten habe und somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei.