3. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat N. mit Urteil vom 10. Oktober 2002 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben von N. und R. würden sich widersprechen. Von den drei Begleitern des Angeklagten habe im Gegensatz zum Zeugen T. keiner den Unfall mitverfolgen können. Letzterer habe in den wesentlichen Punkten übereinstimmende und glaubhafte Angaben zum Unfallhergang gemacht.