Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 10. Oktober 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung gefällt, bei welcher der Berufungskläger und sein Verteidiger anwesend waren. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob sich N. durch sein Verhalten auf der Skipiste tatsächlich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen, da lediglich N. gegen das vorinstanzliche Urteil 6