2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger selbst hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat jedoch unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art.