Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2003 auf eine Vernehmlassung. Die Adhäsionsklägerin liess sich am 29. Januar 2003 vernehmen. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. einzuholen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :