F. Gegen dieses Urteil liess N. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003 verweist der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung.