R. kann ihre diesbezügliche Forderung im Zivilverfahren geltend machen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'285.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 406.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somit von Fr. 3'691.00 4