Die Adhäsionsklage der R. wird dem Grundsatze nach gutgeheissen. Für die konkrete Geltendmachung des Schadens und der Genugtuung wird sie indes auf den Zivilweg verwiesen. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen. R. kann ihre diesbezügliche Forderung im Zivilverfahren geltend machen.