E. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 10. Oktober 2002, mitgeteilt am 26. November 2002: „1. N. ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 1’000.00 bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Adhäsionsklage der R. wird dem Grundsatze nach gutgeheissen. Für die konkrete Geltendmachung des Schadens und der Genugtuung wird sie indes auf den Zivilweg verwiesen.