Zur gleichen Zeit fuhr R. auf demselben Pistenabschnitt etwas weiter unten in grösseren Bögen talwärts. Als der schneller fahrende Angeklagte R. eingeholt hatte beziehungsweise überholen wollte, war diese gerade dabei den „Steilhang“ zwischen zwei Bögen von rechts nach links -in Fahrtrichtung gesehen- zu traversieren. Als N. im gleichen Moment von einem Rechts- in einen Linksschwung wechseln wollte, kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern. R. wurde bei diesem Unfall wie folgt verletzt: - Fraktur des linken Jochbeins - Fraktur des linken Augenhöhlenbodens - Le Fort II-Fraktur“