in Anklagezustand versetzt. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift vom 7. Mai 2002 liegt dem Strafverfahren gegen N. folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Vormittag des 26. April 2001 fuhr N. mit X., H. und N. Y. im Gebiet J. in D. Ski. Um ca. 11 Uhr befuhr die Gruppe die rot markierte M.- Piste. Den ca. 200 Meter breiten, sogenannten „Steilhang“ befuhr der Angeklagte in Fallinie in relativ kurzen Schwüngen als Gruppenletzter. Zur gleichen Zeit fuhr R. auf demselben Pistenabschnitt etwas weiter unten in grösseren Bögen talwärts.