{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat\nzugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie\nzum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder\nstraferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des\nRichters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen\n25\n\nStrafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 125 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis von drei\nTagen bis zu drei Jahren oder Busse (Art. 36 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der\nBusse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt\ndem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so\nzu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei sind für die Verhältnisse des Täters namentlich\nsein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (vgl.\nArt. 48 Ziff. 2 StGB).\n\nDas Verschulden von N. darf nicht bagatellisiert werden. Entgegen seinen\neigenen Ausführungen muss er sich den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er\nmit seiner Fahrweise auf der Piste seine Sorgfaltspflichten missachtet und damit\naus Unachtsamkeit einen Menschen verletzt hat. Immerhin kann N. zu Gute gehalten werden, dass er sich sofort nach der Kollision um die verletzte R. gekümmert\nhat. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie\nder tadellose Leumund anzurechnen. Demgegenüber kann er aufgrund der Tatsache, dass er bis heute nicht einsehen will, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt\nund dadurch die Kollision mit R. verursacht hat, nicht mit Milde rechnen. Strafschär-\nfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. Oktober 2001 (vgl. act. 2.2) erzielte\nN. im Jahre 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'300.-- und besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände\nund sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss\ndie von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.1'000.-- als dem Verschulden\nvon N. angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr. Nach deren Ablauf ist der Eintrag der Busse bei\nWohlverhalten vorzeitig zu löschen.\n\n8. Der Berufungskläger verlangt mit dem eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie seinen Freispruch. Zu der Adhäsionsklage\nvon R., welche von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur konkreten Geltendmachung von Schaden und Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen\nwurde (Ziff. 4 des Dispositivs), äussert sich N. nicht, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss darüber auch nicht weiter zu befinden hat.\n26\n\nGesamthaft betrachtet steht demnach im Ergebnis fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung und der übrigen Punkte zu bestätigen ist. Die Rügen von N. erweisen sich\nmithin als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n9. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung\nabzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1\nStPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Der Entscheid über den Strafpunkt, konkret also darüber, ob der Berufungskläger den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt hat, kann auch die Beurteilung der Zivilansprüche von R. beeinflussen (Haftungsumfang etc.). Die Adhäsionsklägerin hat sich demnach in ihrer\nVernehmlassung notwendigerweise gegen die Aufhebung des Urteils im Strafpunkt\ngewandt. N. ist daher zu verpflichten, R. für ihre Umtriebe im Rechtsmittelverfahren\nausseramtlich angemessen zu entschädigen (vgl. PKG 1990 Nr. 38 sowie Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., O. 1990, S. 128 mit\nHinweisen).\n27\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des\nBerufungsklägers, der die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren\nausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- zu entschädigen hat.\n\n"}