{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger hat folglich mit seinem Verhalten die\nin FIS-Verhaltensregel 2 statuierte Pflicht zur Beobachtung der Vorgänge auf der\nPiste (vgl. M. Reinhardt, a.a.O., S. 152) verletzt.\n\nd) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger R. durch seine\nFahrweise geschädigt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er folglich mit\nseinem Verhalten auch gegen den allgemein gültigen Grundsatz der FIS-Regel 1\nverstossen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass\ner keinen andern gefährdet oder schädigt. Die FIS-Regel 1 enthält im Gegensatz zu\nden übrigen FIS-Regeln keine Verhaltensanweisung. Entsprechend kommt sie im\nSinne eines Auffangtatbestands lediglich in Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher\nHöhe etc., direkt zur Anwendung. Liegen aber, wie im vorliegenden Fall, Verhältnisse vor, welche unter eine oder mehrere der konkreten FIS-Verhaltensregeln subsumiert werden können, so kommt der FIS-Regel 1 keine selbständige Bedeutung\nzu (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 62, 66; M. Reinhardt, a.a.O., S.\n97/98).\n\nZusammenfassend steht somit fest, dass N. mit seiner Fahrweise auf der\nSkipiste gegen mehrere FIS-Verhaltensregeln verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens ist er mit R. kollidiert und hat die Skifahrerin am Körper verletzt.\nDabei hat er zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern auf\nder Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätte\nder Berufungskläger R. den Vorrang beziehungsweise beim Vorbeifahren genügend Raum gelassen und hätte er den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich\nentsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Adhäsionsklägerin und die daraus resultierenden Verletzungen der Skifahrerin mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. N. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch R. fahrlässig\nam Körper geschädigt hat. Die Adhäsionsklägerin hat durch den Zusammenprall mit\nN. eine Fraktur des linken Jochbeines, des linken Augenhöhlenbodens und eine Le\n24\n\nFort II Fraktur (zentraler Mittelgesichtsbruch) erlitten (vgl. act. 3.10; 3.26). Wie aus\nden Akten hervorgeht, hatte R. infolge ihrer Kopf-/Gesichtsverletzungen Probleme\nmit ihrem Sehvermögen und dem Zahnverschluss. Sie musste sich mehreren gesichtschirurgischen Eingriffen unterziehen und litt an Taubheitsgefühl im Gesicht sowie über mehrere Monate an heftigen Schmerzen (vgl. act. 3.10.3; 3.10.7-3.10.10;\n3.10.14; 3.10.18). Gemäss dem vom Untersuchungsrichteramt Chur bei Dr. med.\nA., Kantonsspital C., eingeholten Gutachten vom 6. Dezember 2001 ist die Verletzung von R., wenn die Mittelgesichtsfraktur konsolidiert ist und keine Doppelbilder\nentstehen, aus rechtsmedizinischer Sicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Bei korrekter Durchführung der Operation, wie sie im Mission Hospital in\nKalifornien durchgeführt worden sei, sei eine restitutio ad integrum (völlige Wiederherstellung) zu erwarten. Mit einer irreversiblen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit\nhat die Geschädigte demnach nicht zu rechnen. Wie sich aus den Akten betreffend\nden Gesundheitszustand von R. ergibt, hat diese ihre Arbeitstätigkeit am 4. Juni\n2001 denn auch wieder aufgenommen (vgl. act. 3.10.7-3.10.9; 3.26). Im Übrigen\nführt der Gutachter aus, dass auch nicht mit entstellenden Narben zu rechnen sei\n(vgl. act. 3.26). Demzufolge handelt es sich bei den durch die Kollision mit N. erlittenen Frakturen um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB. N. hat sich demnach mit seinem Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.\n\n"}