{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Letztere genoss mithin\ngegenüber dem Berufungskläger den Vorrang auf der Piste. Dass R. einen grossen\nTeil der Piste ausnützte, indem sie breite Bögen ausführte, währenddem N. mit kurzen Schwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, vermag entgegen dem Einwand des\nBerufungsklägers am Vorrang der voranfahrenden Skifahrerin gegenüber dem von\nhinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern. Der Vorrang gilt uneingeschränkt für\nalle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren\nSkifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge,\nrutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann,\nplötzlich stürze. Dieser Grundsatz erfährt durch die im Jahre 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer\nund Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich\nentgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Ansonsten hat der vordere Fahrer aber in jedem Fall Vorrang (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 83, 84,\n101 f. mit Hinweisen). Der Hinweis des Berufungsklägers auf das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 1994, welches offenbar unabhängig davon, ob der\neine von hinten kommt und der andere weiter vorne fährt, vom Vorrang des in der\nFallinie kurzschwingenden Skifahrers gegenüber dem in breiten Bögen fahrenden\nSchneesportlers ausgeht und damit im Widerspruch zur Praxis des Kantonsgerichts\n(vgl. PKG 1999 Nr. 32; 2001 Nr. 26) steht, erweist sich demnach als unbehelflich.\nIndem N. von hinten kommend in die weiter vorne fahrende R. fuhr, hat er deren\nVorrang missachtet. Er hat mit seiner Fahrweise demzufolge die FIS-Verhaltensre-\ngel 3 verletzt.\n\nb) Die FIS-Verhaltensregel 4 bestimmt, das von oben oder unten, von rechts\noder von links überholt werden darf, aber immer nur mit einem Abstand, der dem\nüberholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend\nRaum lässt. Der überholende Schneesportler muss also seine Fahrspur so wählen,\ndass ein Vorbeifahren an dem vor ihm beziehungsweise geländemässig weiter unten fahrenden Skifahrer oder Snowboarder gefahrlos möglich ist. Dabei muss er\nzwar entsprechend der FIS-Verhaltensregel 3 nicht damit rechnen, dass ihm der zu\nüberholende Skifahrer plötzlich hangaufwärts entgegenkommt. Der Überholende ist\n22\n\naber verpflichtet, ansonsten für alle Bewegungen des zu Überholenden genügend\nRaum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern, für das\nAbbremsen oder gar für einen Sturz (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 94). Der\nüberholende Schneesportler hat mithin bei der Wahl seiner Fahrspur auch damit zu\nrechnen, dass der Voranfahrende grosse, weite Bögen ausführt.\n\nN. fuhr kurzschwingend in der Falllinie zu Tal, währenddem R. weiter unten\nauf der Piste grosse, weite Kurven in den Schnee zog. Als der schneller fahrende\nN. die Skifahrerin einholte, führte sie gerade eine weite Linkskurve aus. Anstatt an\nR. vorbeizufahren, kollidierte der Berufungskläger mit ihr. Indem der von hinten herannahende Berufungskläger beim Einholen von R. mit dieser zusammenprallte, hat\ner der Skifahrerin beim Vorbeifahren nicht den nötigen Raum gelassen, um ihre\nLinkskurve gefahrlos ausführen zu können. N. hat demnach mit seiner Fahrweise\nauch die Sorgfaltspflichten gemäss FIS-Regel 4 verletzt.\n\nc) Gemäss FIS-Verhaltensregel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf\nSicht fahren. Er muss während der Fahrt das Gelände und die andern Personen\nständig genau beobachten, um innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke anhalten oder ausweichen zu können. Mangelnde Beobachtung bildet eine der\nHauptursachen für Kollisionsunfälle auf der Skipiste (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2,\nRz 71, 73; J. Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, W. 1970, S. 50; J. Pichler,\nSkiunfälle und Haftung aus österreichischer Sicht, Berlin 1972, S. 85; M. Reinhardt,\nDie strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss., St. Gallen 1976, S. 149,\n152/153).\n\nDer Berufungskläger gab gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll,\ner habe sich beim Fahren auf die Skier seines Vordermannes konzentriert (vgl. act.\n3.14). Damit wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass N. seiner Umgebung nicht die Aufmerksamkeit geschenkt hat, die nötig gewesen wäre, um das vor\nihm liegende Gelände und die in diesem Bereich fahrende R. genau beobachten\nund der Skifahrerin ausweichen zu können. In der Berufungsschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass der Skifahrer lediglich dazu verpflichtet ist, nach vorne zu\nschauen, nicht auch zum Blick zurück. Vorne bedeutet dabei nicht nur geradeaus\nvorne, sondern umfasst einen gewissen Seitenbereich nach links und rechts, nämlich je etwa 45 Grad (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., S. 25). Es ist ebenso selbstverständlich, dass der Skifahrer während der Fahrt nicht das gesamte überblickbare, oft weitflächige Gelände vor sich beobachten muss; das kann er gar nicht, weil er seine\nbesondere Aufmerksamkeit dem unmittelbaren Bereich vor sich zuwenden muss,\n23\n\n"}