{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In Anbetracht dessen, dass\nsich T. sowohl schriftlich als auch mündlich in den massgeblichen Punkten stets\ngleich geäussert hat, vermag demnach allein das Fehlen von entlastenden Aussagen in seinen Depositionen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu begründen. Ebensowenig ist einzusehen, inwiefern die Aussage von T.,\nwonach noch eine andere Person auf der Piste gewesen sei, von welcher er nicht\nsagen könne, ob diese vor oder hinter N. gefahren sei, für mangelnde Schlüssigkeit\nseiner Angaben sprechen sollte. N. war nicht alleine, sondern mit seinen Begleitern\nvom „Q.-Club“ unterwegs. Es waren also tatsächlich weitere Personen auf der Piste.\nÜberdies steht die Aussage des Zeugen, er wisse nicht, ob die andere Person vor\noder hinter N. gefahren ist, in keinem Widerspruch zu seinen übereinstimmenden\nAngaben, wonach N. von oben an ihm vorbeigefahren und mit der in einigem Abstand weiter unten fahrenden R. zusammengestossen sei.\n\ni) In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zum Ergebnis, dass sich der Skiunfall in den wesentlichen Punkten so abgespielt hat, wie er vom Zeugen T. geschildert wurde, und der\nBerufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Nach dem\nGesagten ist somit davon auszugehen, dass N. am 26. April 2001 in relativ kurzen\nSchwüngen in der Fallinie zu Tale fuhr, währenddem R. in einigem Abstand weiter\nunten auf der Piste beziehungsweise weiter vorne mit grossen Bögen talwärts unterwegs war. Als R. gerade eine Kurve von rechts nach links ausführte, holte sie der\nschneller fahrende N. von oben kommend ein und prallte mit ihr zusammen.\n\nLehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden\nnicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Auf die Erhebung weiterer\nBeweise kann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und\nnicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung\nder vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 121 I 308 f.; 115\nIa 100 f.; PKG 1993 Nr. 27 sowie Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen). Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel zur Über-\n20\n\nzeugung, dass der Zeuge T. die Kollision beobachtet und entsprechend seiner\nWahrnehmungen geschildert hat. T. ist der einzige Augenzeuge. Wie die Vorinstanz\nzutreffend ausführt, könnte er daher bei einer Nachstellung im Gelände seinen\nStandort nach Belieben bezeichnen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine\nRekonstruktion zur Klärung der vom Berufungskläger aufgeworfenen Frage, ob T.\nden Unfall tatsächlich beobachten konnte, beizutragen vermöchte. Entsprechend\nwird auch in der Berufungsschrift (S. 12) ausgeführt, dass eine Tatrekonstruktion im\nGelände keine Klärung des Sachverhalts bringen könne. Auf eine Rekonstruktion\ndes Unfalls vor Ort kann demnach bei der vorliegenden Beweissituation verzichtet\nwerden. Es wird bereits in Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel\ndeutlich, dass N. nicht auf gleicher Höhe mit R. fuhr, bevor es zur Kollision kam,\nsondern von oben in die weiter unten fahrende Adhäsionsklägerin hineingefahren\nist. Dies entspricht auch der Unfallschilderung von R. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (vgl. act. 3.22/23). Es ist daher ebensowenig einzusehen, inwiefern eine Zeugenbefragung von R. das Beweisergebnis zu Gunsten\ndes Berufungsklägers beeinflussen könnte.\n\n6. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht\nsich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit\nschädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist,\ndass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht\nbedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und\nseinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben\n(Art. 18 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten\neine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes\nVerhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Rehberg,\nStrafrecht I, 6. Aufl., O. 1996, § 33, S. 295 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall\ngebotene Mass an Sorgfalt kommen neben gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, wie etwa im Bereich des Skisports die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes, die sogenannten FIS-Regeln, zur Anwendung (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., B. 2002, § 2, Rz 30 ff. und Anhang I; S. Trechsel,\nKurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., O. 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB; BGE 122 IV\n20; 106 IV 352 f.).\n21\n\n"}