{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss seinen Angaben hat er\n(H.) plötzlich festgestellt, dass es etwa 200 Meter hinter ihnen einen Unfall gegeben\nhatte (vgl. act. 3.24, S. 2). X. sagte ebenfalls aus, dass N. zuhinterst gefahren sei\n(VI act. 14, S. 2). Alle drei Begleiter waren bereits weiter unten, als es zum Unfall\nkam (vgl. act. 3. 24, S. 2; VI act. 14, S. 2). Auf konkrete Frage gaben X. und Y.\nübereinstimmend zu Protokoll, dass sie den Zusammenstoss nicht beobachtet hätten (vgl. VI act. 14, S. 2; VI act. 15, S. 2). Überdies wird deutlich, dass die Aussagen\ndes Berufungsklägers auch in Gegenüberstellung zu den Angaben seiner Begleiter\nwesentliche Widersprüche aufweisen. N. erklärte anlässlich des Konfrontverhörs\nvom 10. Oktober 2001, dass er als Letzter der Vierergruppe mit X., H. und Y. hinter\nseinen Kollegen hergefahren sei, und zwar in einem Abstand von zirka vier bis fünf\nMetern. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen\nseien (vgl. act. 3.11, S. 4). R. sei in ihn hineingefahren, währenddem er hinter seinen\nKollegen hergefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 5). Zudem verwies der Berufungskläger\nauf den von ihm verfassten Unfallrapport, worin er festhält, dass er und seine Begleiter in „geschlossener Gruppe“ hintereinander nach Skizze gefahren seien (vgl.\n18\n\nact. 3.15). Gemäss dieser Skizze und dessen Kommentierung ist R. in die „geschlossen“ (mit einem Abstand von je vier Metern) fahrende Gruppe des „Q.-Clubs“\nhineingefahren und hat dieser den Weg abgeschnitten (vgl. act. 3.27). Auch bei der\nBefragung als Angeschuldigter vom 10. Oktober 2001 behauptete N., dass er in der\nGruppe gefahren sei und sich auf die Skier des Vordermanns konzentriert habe (vgl.\nact. 3.14, S. 2). Im Gegensatz dazu führte H. anlässlich der Zeugenbefragung aus,\ndass sie üblicherweise einen Abstand von 20 bis 30 Metern zueinander gehabt hätten (act. 3.24, S. 2). Auch Y. schilderte in Abweichung zu den Angaben des Berufungsklägers, dass sie die Skipiste in einem Abstand von 50 bis 100 Metern hinuntergefahren seien (vgl. VI act. 15, S. 2). Von einer geschlossenen Gruppe, wie sie\nder Berufungskläger schilderte, kann bei solchen Abständen zwischen den einzelnen Skifahrern nicht die Rede sein. Entsprechend bestätigte X., dass sie zwar als\nGruppe gestartet seien, danach jedoch jeder mehr oder weniger seine eigene Linie\ngefahren sei (vgl. act. 3.14, S. 3). Die Darstellung von N. wird also aufgrund der\nübereinstimmenden Angaben seiner Begleiter klar widerlegt. Entgegen seiner Behauptung kann es nicht so gewesen sein, dass R. in eine geschlossene Gruppe\nhineingefahren ist und dieser den Weg abgeschnitten hat, als sie mit dem Berufungskläger kollidierte. Steht aber nach dem Gesagten somit fest, dass N. die entscheidende Phase offensichtlich nicht mehr richtig in Erinnerung hatte, so erscheint\nder von ihm geschilderte Unfallhergang wenig glaubhaft.\n\nh) Im Gegensatz dazu erscheint die Sachverhaltsschilderung des Zeugen T.,\nwie oben dargelegt, überzeugend. Es trifft zwar zu, dass T. insgesamt vier Schreiben und eine Notiz verfasst hat, worin er sich einer teilweise sehr betonten Ausdrucksweise bedient, um darzulegen, dass nach seiner Wahrnehmung N. in R. hineingefahren ist und dieser somit auch die Schuld am Unfall trägt. In Anbetracht der\nVielzahl der dargelegten Umstände, die für die Version von T. sprechen, erscheinen\ndiese Ausführungen jedoch nicht derart, dass gestützt darauf Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Zeugen angebracht wären. Vielmehr handelt es sich unter anderem bei der vom Berufungskläger konkret angesprochenen\nAussage von T., wonach er „200% sicher“ sei, dass N. von oben in R. hineingefahren sei, auch wenn sie mathematisch unsinnig ist, um einen umgangssprachlich\nüblichen Ausdruck, um das Vorliegen von absoluter Gewissheit über etwas auszudrücken. Gesamthaft betrachtet erscheint die Unfallschilderung von T. demnach als\nglaubwürdig.\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in seinen Angaben\nkeine Entlastungsbemerkungen zugunsten des Berufungsklägers zu finden sind.\n19\n\n"}