{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auf Ergänzungsfrage\nvon Rechtsanwalt Clopath erklärte H., dass sie ganz normal unterwegs gewesen\nseien. Sie würden sicher nicht „fräsen“ (vgl. act. 3.24, S. 2). Diese Angaben sind\nallerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben beziehungsweise den übereinstimmenden Aussagen seiner Begleiter ein guter, routinierter Skifahrer ist, der früher sogar Rennen fuhr (vgl. act. 01,\nS. 4, 5; 3.24, S. 1; VI act. 15, S. 2; VI act. 14, S. 1). In Anbetracht dessen erscheint\nes selbst unter Annahme einer verhaltenen Fahrweise des Berufungsklägers durchaus nachvollziehbar, dass dieser im Vergleich zu R. schneller unterwegs war. Dies\num so mehr, als N. offenbar auch heute noch jeden Donnerstag im Winter mit dem\nsogenannten „Q.-Club“ Ski fährt und demzufolge gegenüber R. -auch wenn diese\nals gute und sichere Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.16; VI act.\n26, S. 3)- nicht bloss die besseren Ortskenntnisse sondern wohl auch die grössere\nRoutine besitzt.\n\nKommt hinzu, dass T. sowohl anlässlich der Zeugenbefragung als auch in\nseinen schriftlichen Stellungnahmen stets gleich schilderte, dass R. in einigem Abstand vor ihm zu Tale gefahren sei, als N. von oben kommend an ihm vorbei- und\nin R. hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.6; 3.9; VI act. 26). Wenn der Berufungskläger aber von oben kam, konnte er die weiter unten auf der Piste fahrende\nR. nur einholen, wenn er schneller als sie unterwegs war. Andernfalls wäre R. ihm\ndavon gefahren. Wäre N., wie er behauptet, tatsächlich nicht schneller als R. gefahren, hätten beide auf gleicher Höhe fahren müssen, damit es überhaupt zu einer\nKollision zwischen ihnen kommen konnte. Dafür, dass R. und der Berufungskläger\nnicht auf gleicher Höhe unterwegs waren, sondern letzterer von oben beziehungsweise von hinten kommend in die Skifahrerin hineingefahren ist, sprechen aber nicht\nnur die übereinstimmenden Angaben des Zeugen T.. Es ergibt sich auch aus der\nvon N. selbst angefertigten Unfallskizze (vgl. act. 3.27) deutlich, dass der Berufungskläger von oben gekommen und in die weiter unten respektive weiter vorne\nfahrende R. hineingefahren ist.\n\ng) Mit der angefertigten Unfallskizze untermauert der Berufungskläger nicht\nnur die Sachverhaltsdarstellung von T.. Es wird darüber hinaus deutlich, dass innerhalb seiner Angaben in bezug auf die entscheidenden Fragen Widersprüche vorlie-\n17\n\ngen, welche in erheblichem Masse an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln\nlassen. Denn die von N. angefertigte Unfallskizze (act. 3.27) steht im klaren Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber dem Untersuchungsrichter, wonach er und\nR. auf gleicher Höhe gefahren seien, bevor es zum Zusammenprall gekommen ist\n(vgl. act. 3.11, S. 4; 3. 14, S. 1, 2). Ebenso fällt auf, dass die Darstellung in der\nUnfallskizze des Berufungsklägers, wonach R. den Hang traversierte, als es zur\nKollision kam (vgl. act. 3.27), nicht zutreffen kann. T. hat sowohl anlässlich seiner\nZeugenaussagen wie auch in den schriftlichen Eingaben und den angefertigten Unfallskizzen stets übereinstimmend dargelegt, dass R. in regelmässigen, grossen Bögen zu Tal gefahren sei (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.5; 3.9; 3.12; VI act. 26). Ein Queren\noder Traversieren des Hanges hat er nie geschildert. Entsprechend ergibt sich auch\naus den übrigen Akten kein Hinweis, dass R. den Hang traversiert hat. Der Berufungskläger selbst hat gegenüber dem Untersuchungsrichter lediglich ausgeführt,\ndass R. den Hang wahrscheinlich traversiert habe (vgl. act. 3.11, S. 4). Selbst in der\nBerufungsschrift wird es als zutreffend erachtet, dass R. in breiten, grösseren Bögen\nzu Tale gefahren ist und eine eigentliche Traverse zum linken Pistenrand hin nicht\nohne weiteres angenommen werden kann (vgl. act. 01, S. 13, 17).\n\n"}