{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Erklärung von T.\nim Schreiben vom 5. Juli 2001, wonach er alles habe beobachten können (vgl. act.\n3.5) steht dabei nicht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers hat der Zeuge T. nicht\nausgesagt, dass er vielleicht nur die letzten zwei Sekunden vor der Kollision selber\nbeobachten konnte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Zeugenbefragung vom\n10. Oktober 2001 (vgl. act. 3.11, S. 2) konnte er „vielleicht die letzten zwei Sekunden\nund die Kollision selbst beobachten.“ Damit gab er klar zu verstehen, dass er neben\neiner kurzen Zeitspanne vor dem Zusammenprall auch die Kollision selbst gesehen\nhat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Erklärung, er habe alles beobachten\nkönnen, auf den Zusammenprall bezieht, da es in der Untersuchung ja gerade\ndarum ging, festzustellen, wie die beiden Unfallbeteiligten kollidiert sind. Dies ergibt\nsich auch aus dem Kontext des Schreibens vom 5. Juli 2001. So beschreibt T. unmittelbar nach der Erklärung, er habe alles beobachten können, eben gerade den\nAblauf der Kollision (vgl. act. 3.5, S. 1). Seine Angaben im Schreiben vom 5. Juli\n2001 decken sich folglich auch in diesem Punkt mit seiner Zeugenaussage.\n\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Erklärung, er habe durch einen Schulterblick auf seiner rechten Seite einen von oben mit erhöhter Geschwindigkeit herannahenden Skiläufer bemerken können (vgl. act. 3.5), konstruiert wirken\nsollte. Zum einen sind seine Aussagen anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10.\nOktober 2001 auch in diesem Punkt identisch (vgl. act. 3.11, S. 2), was für deren\nGlaubhaftigkeit spricht. Da sich das Gesichtsfeld während des Kurvenfahrens ständig ändert, ist es ohne weiteres möglich, einen von oben kommenden Skifahrer\ndurch seitlichen Blick über die Schulter zu bemerken, insbesondere, wenn er, wie\nT. schilderte, sehr nahe vorbeifährt. Überdies erscheint ein Blick über die Schulter\nnach hinten während des Skifahrens unter anderem gerade dann nicht aussergewöhnlich, wenn der Skifahrer hört oder bemerkt, dass sich, wie vom Zeugen beschrieben, ein anderer Skifahrer in relativ geringem seitlichen Abstand schnell\n15\n\nnähert. Zudem leuchtet es nicht ein, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen von T. angebracht sein sollten, nur weil er gemäss eigenen Angaben den Film\ndes Geschehens tausend Mal mit der Zeitlupe zurück gedreht hat, um sich an alle\nWahrnehmungen erinnern zu können (vg. act. 3.6). Vielmehr spricht das Bemühen\ndes Zeugen um so mehr für die Verlässlichkeit seiner Angaben.\n\nf) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, die Angaben des\nZeugen T. über die Fahrgeschwindigkeiten seien völlig unglaubwürdig. In Anbetracht der Fahrweise der beiden Unfallbeteiligten sowie des Fahrkönnens der Geschädigten und des Alters von N. könne nicht davon ausgegangen werden, dass\nder Berufungskläger schneller gefahren sei als R.. Zudem könne nicht angenommen werden, dass N. von oben gekommen sei. Beide Skifahrer dürften daher auf\ngleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nT. schilderte anlässlich seiner Zeugenaussagen und auch in den schriftlichen\nStellungnahmen einheitlich, dass R. langsam gefahren sei, währenddem N. die\nPiste mit höherer Geschwindigkeit befahren habe (vgl. act. 3. 11, S. 2, 4; 3.5; 3.9;\n3.13, S. 1; VI act. 26). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist nicht einzusehen, weshalb R., auch wenn sie als gute Skifahrerin beschrieben wird (vgl. act.\n3.11, S. 2; 3.13; 3.16; VI act. 26, S. 3), am Tage des Unfalls nicht noch langsamer\ngefahren sein und die Bögen noch etwas runder gedreht haben soll (vgl. act. 3.9).\nSelbst ein guter und sicherer Skiläufer kann es vorziehen, langsam zu fahren, sei\nes weil er den langsameren Fahrstil einfach bevorzugt oder weil er beispielsweise\nseine Fahrtechnik perfektionieren will. Die Erklärung von R., der 26. April 2001 sei\nihr dritter Tag in D. gewesen und sie habe sich an den Abhang und den Zustand\ndes Schnees gewöhnt, steht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht\nim Widerspruch dazu.\n\nZwar ist davon auszugehen, dass R. den Hang in grösseren Bögen befuhr,\nwährenddem N. in relativ kurzen Schwüngen zu Tale fuhr (vgl. act. 3.11, S. 2; 3.5;\n3.9; 3.12; 01, S.13; VI act. 26 sowie weiter unten Erw. 5. g). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Skifahrer, der in kurzen Schwüngen auf der Piste unterwegs ist,\nim Vergleich zu dem, der mit grossen, runden Bögen fährt, den direkteren Weg ins\nTal wählt. Insbesondere wenn letzterer die grossen Bögen mit niedriger Geschwindigkeit ausführt, erscheint es folglich ohne weiteres nachvollziehbar, dass der kurz\nschwingende Schneesportler schneller ist. Es trifft zu, dass N. im Zeitpunkt des Unfalls bereits 73 Jahre alt war. Allein aus dem Alter des Berufungsklägers kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass dieser nicht schneller als R. gefahren\n16\n\n"}