{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:20", "Checksum": "93e35d85d3c68488dd78ad26be9cca78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben\n\n Zwar scheinen die Angaben von T. insoweit widersprüchlich, als er gemäss\neigenen Angaben am Unfalltag gegenüber dem Patrouilleur erklärt hat, die direkte\nKollision nicht gesehen (vgl. act. 3.11, S. 3, 5) beziehungsweise den Unfallhergang\nnicht in unmittelbarer Nähe beobachtet zu haben (vgl. VI act. 26, S. 3). Entsprechend sind im Unfallprotokoll des Patrouilleurs vom 26. April 2001 keine Zeugen\nvermerkt (vgl. act. 3.4, S. 3). Zudem erklärte der Berufungskläger in seinem schriftlichen Unfallrapport (vgl. act. 3.15) sowie anlässlich des Konfrontverhörs und bei\nseiner Einvernahme als Angeschuldigter am 10. Oktober 2001, T. habe vor Ort ausgesagt, dass er nichts gesehen habe. Dafür gebe es Zeugen, nämlich X., H. und N.\nY. (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.14, S. 2; vgl. auch act. 3.7). T. stellte jedoch sowohl anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 (vgl. VI act. 26, S. 2) als\nauch in seinen schriftlichen Stellungnahmen (vgl. act. 3.9; 3.13, S. 2) übereinstimmend klar, dass er nie gesagt habe, überhaupt nichts gesehen zu haben. Der Patrouilleur hat gemäss Angaben des Zeugen T. am Schluss gefragt, ob jemand zum\nUnfallzeitpunkt da gewesen sei und ob jemand „alles (oder direkt)“ beziehungsweise\nden Unfall in unmittelbarer Nähe gesehen habe (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.13, S. 2; 3.6;\nVI act. 26). T. hat nie bestritten, dass er die erste Frage verneint (vgl. act. 3.11, S.\n3; 3.6; 3.13, S. 2) und auch auf die zweite Frage mit nein geantwortet beziehungsweise erklärt habe, dass er oben auf der Piste gewesen sei (vgl. act. 3.11; 3.6; 3.13,\nS. 2; VI act. 26, S. 3). Er machte jedoch deutlich, dass er entsprechend geantwortet\nhabe, weil er oben auf der Piste und nicht unmittelbar auf der Unfallstelle gewesen\nsei (vgl. act. 3.11, S. 3; 3.6; 3.13, S. 2) respektive weil er nur das gesehen habe,\nwas in seiner Aussage stehe (vgl. act. 3.11; 3.6; 3.13, S. 2; VI act. 26, S. 3). Laut\nseinen Angaben hat er also die Fragen des Patrouilleurs offenbar nicht so verstanden, wie sie gemeint waren, sondern dahingehend, dass dieser mit „da“ die Unfallstelle gemeint hat.\n\nDiese Erklärung erscheint unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände\nüberzeugend. T. ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in O.. Es ist indes zu\n13\n\nberücksichtigen, dass er rumänischer Herkunft ist und die deutsche Sprache, wie\nsich aus seinen schriftlichen Stellungnahmen ergibt, offenbar nicht fehlerfrei beherrscht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es folglich durchaus nachvollziehbar, dass er die Fragen des Patrouilleurs nicht richtig verstanden hat, sondern\neben so, wie er es in seinen Ausführungen darlegt. Dass er entsprechend geantwortet hat, leuchtet denn auch um so mehr ein, als aufgrund seiner übereinstimmenden Schilderungen (vgl. act. 3.11, S. 2, 3; 3.12; VI act. 26, S. 3 hinten; ebenso\nact. 3.5; 3.6) davon ausgegangen werden muss, dass er im Kollisionszeitpunkt\ntatsächlich nicht direkt an oder bei der Unfallstelle war, sondern rund 40 bis 50 Meter weiter oben stand. Überdies erscheint es plausibel, wenn T. darlegt, dass seine\nAufmerksamkeit unmittelbar nach dem Unfall in erster Linie der sofortigen medizinischen Versorgung der verletzten R. galt (vgl. act. 3.11, S. 3; VI act. 26, S. 3). Wie\ndie Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es naheliegend, dass T. mehr um den Gesundheitszustand seiner blutenden und verletzten Begleiterin (vgl. act. 3.11, S. 2;\n3.15; VI act. 26, S. 3) besorgt war, als um die Beantwortung der Fragen für das\nUnfallprotokoll. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint es demnach\nglaubhaft, dass T. die Fragen nicht derart verstanden hat, wie es aufgrund der mangelnden Angabe von Zeugen im Unfallprotokoll den Anschein macht.\n\nÜberdies ist zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger als Zeuge\ngenannte Y. gemäss eigenen Aussagen nie zur Unfallstelle hochgegangen ist (vgl.\nVI act. 15, S. 2). Er konnte folglich entgegen der Behauptung von N. (vgl. act. 3.11,\nS. 3; 3.14, S. 2; 3.7) keinerlei Angaben dazu machen, was T. am Unfallort gesagt\nhat. X. führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. August 2002 aus, er habe\nT. auf der Unfallstelle gefragt, ob er den Unfall gesehen habe, worauf dieser mit\nnein geantwortet habe (vgl. VI act. 14, S. 2). Auf die Frage, was T. bezüglich des\nUnfallhergangs gesagt habe, erklärte H. am 20. November 2001 zunächst gegenüber dem Untersuchungsrichter, der Mann habe gesagt, dass er den Zusammenstoss nicht gesehen habe. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters hin korrigierte\nder Zeuge seine Aussage indes, indem er zweimal bestätigte, dass T. gesagt habe,\ndass er den Zusammenstoss nicht genau gesehen habe (vg. act. 3.24, S. 2). Selbst\ndie vom Berufungskläger genannten Zeugen vermochten mithin nicht einheitlich zu\nbestätigen, dass T. den Unfallhergang gemäss eigenen Angaben nicht beobachtet\nhabe. Der Widerspruch in den Aussagen von X., H. und T. lässt sich im Übrigen\ndenn auch gerade damit plausibel erklären, dass letzterer die Frage des Patrouilleurs aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten und weiteren dargelegten Umständen nicht ganz sinngemäss erfasst hat. Abgesehen davon spricht nicht zuletzt auch\nder Umstand, dass T. auf Nachfrage ohne Umschweife zugegeben hat, dass er vor\n14\n\nOrt erklärt habe, die direkte Kollision nicht gesehen (vgl. act. 3.11, S. 3, 5) beziehungsweise den Unfallhergang nicht in unmittelbarer Nähe beobachtet zu haben\n(vgl. VI act. 26, S. 3), für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.\n\n"}