{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:20", "Checksum": "93e35d85d3c68488dd78ad26be9cca78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben\n\n b) T. erklärte am 10. Oktober 2001 beim Konfrontverhör mit N. (vgl. act. 3.11),\nder Unfall habe sich am rechten Pistenrand ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei er\netwa 20 Meter hinter R. hergefahren und habe sie beobachtet. Bei einem Blick über\ndie rechte Schulter habe er gesehen, dass sich von oben eine Person genähert\nhabe, die zu schnell gefahren sei. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass es\nsich dabei um N. gehandelt habe. Weil er (T.) ein vorsichtiger Skifahrer sei und es\nnicht gerne habe, wenn andere Skifahrer zu schnell und zu nahe an ihm vorbeifahren, habe er angehalten. Als er seine Fahrt wieder fortsetzen wollte, sei Frau R.\nvielleicht 40 bis 50 Meter vor ihm entfernt gewesen und sehr langsam in grossen\nBögen talwärts gefahren. R. sei gerade auf der Piste von rechts nach links gefahren,\nals N. von oben in sie hineingefahren sei. Er (T.) habe vielleicht die letzten zwei\nSekunden und die Kollision selbst beobachten können. Auf Nachfrage des Einvernehmenden bekräftigte er nochmals, er sei 200% sicher, dass N. von oben in R.\nhineingefahren sei. Er habe es selbst gesehen (vgl. act. 3.11, S. 2). Auch nachdem\nder Berufungskläger während des Konfrontverhörs die Sachverhaltsdarstellung von\nT. bestritt, hielt der Zeuge weiterhin an seiner Version fest (vgl. act. 3.11, S. 4, 5).\nT. schilderte also durchwegs übereinstimmend und konstant, dass N. von oben in\n11\n\nR. hineingefahren sei. Dabei ergibt sich insbesondere auch aus der Schilderung von\nT., wonach Frau R. vor ihm gefahren sei und N. ihn kurz zuvor überholt habe (vgl.\nact. 3.11, S. 2), dass seine Aussagen entgegen dem Einwand des Berufungsklägers\nin sich geschlossen und glaubhaft erscheinen. Denn die vom Zeugen geschilderte\nSituation, wonach sich der Berufungskläger zuerst hinter ihm befand, und er (T.)\nseinerseits hinter seiner Begleiterin fuhr, spricht klar dafür, dass N. von oben in die\nweiter unten beziehungsweise weiter vorne fahrende R. hineingefahren ist. Entsprechend bestätigte T. anlässlich der Zeugenbefragung vom 10. Oktober 2002 seine\nfrüheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich (vgl. Vorinstanz\nact. 26).\n\nc) Weiter fällt auf, dass auch die von T. zu den Akten gegebenen Unfallskizzen (act. 3.12; 3.5, S. 2) mit seinen Schilderungen im Einklang stehen. So geht\nsowohl aus der anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2001 als auch aus der\nam 5. Juli 2001 eingereichten Unfallskizze klar hervor, dass R. auf der rechten Seite\nder Piste in grossen Bögen zu Tale fuhr, als N. links von ihr in relativ direkter Linie\nvon oben kommend in sie hineinfuhr (act. act. 3.12; 3.5, S. 2). Die beiden Skizzen\nstimmen auch insoweit überein, als daraus deutlich wird, dass R. gerade eine weite\nKurve von rechts nach links zog, als N. von oben mit ihr zusammenstiess. Ebenso\nhat T. in Übereinstimmung zu seinen Aussagen festgehalten, wie er zu diesem Zeitpunkt 40 bis 50 Meter weiter oben stand und die Kollision beobachten konnte. Der\nEinwand des Berufungsklägers, wonach aus den Skizzen nicht klar ersichtlich\nwerde, dass er den Hang, wenn auch in relativ kurzen Schwüngen, so doch in Kurven befahren habe, mag zutreffen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Zweifel an\nder Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Angaben von T. zu begründen. Wesentlich\nist die Beantwortung der Frage, ob N. von oben gekommen und in die weiter vorne\nfahrende R. hineingefahren ist oder ob beide auf gleicher Höhe gefahren sind, bevor\nes zur Kollision kam. Diese Frage wird aber durch die Schilderungen des Zeugen\nwie auch die von ihm angefertigten Skizzen klar und übereinstimmend beantwortet.\nIm Übrigen beschreibt ein Skifahrer, der mit kurzen Schwüngen unterwegs ist, im\nGegensatz zu dem, der grosse Bögen in den Schnee zieht, eine Fahrspur, die\ntatsächlich kaum von einer geraden, direkten Linie abweicht. Abgesehen davon\npflegen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch heute noch viele Skifahrer die Fahrweise mit kurzen Schwüngen. Es handelt sich dabei also nicht um\neine besonders ungewöhnliche oder auffällige Fahrweise. Allein aus dem Umstand,\ndass T. weder speziell erwähnt noch in der Skizze dargestellt hat, dass N. die Piste\nin kurzen Schwüngen befuhr, kann folglich nicht darauf geschlossen werden, dass\nder Zeuge den Unfallhergang nicht im Detail oder überhaupt nicht beobachtet hat.\n12\n\nd) T. bestätigte bei seiner ersten Zeugenbefragung gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er die Kollision selbst habe beobachten können (vgl. act. 3.11,\nS. 2). Auf die Frage, ob er den Hergang der fraglichen Kollision zwischen N. und\nFrau R. selber beobachten konnte, antwortete er anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2002 in Übereinstimmung dazu (vgl. VI act. 26, S. 2): „Ja.\nIch kann meine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vollumfänglich bestätigen.“ Entsprechend erklärte er in seinen schriftlichen Berichten durchwegs einhellig,\ner habe den Unfall beobachten können (vgl. act. 3.5; 3.6).\n\n"}