{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:20", "Checksum": "93e35d85d3c68488dd78ad26be9cca78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben\n\nrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im\nSystem von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der\nZeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993)\nsteht an erster Stelle die Aussage selbst. Die Glaubhaftigkeit ergibt sich aus der\nrelativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Darlegungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Kriterien des\nglaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Deposition. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt.\nDer Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. zum Ganzen Robert Hauser,\na.a.O., S. 311 mit Hinweisen; sowie Arntzen/ Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).\n\n5. R. erklärte im Fax-Schreiben vom 30. September 2001, dass N. den Unfall\nverursacht habe (vgl. act. 3.10.8, S. 1). In ihrer Faxmitteilung vom 26. Oktober 2001\nschilderte sie den Unfallhergang (vgl. act. 3.22). In diesem Zusammenhang stellte\nsie klar, dass N. von oben gekommen und in sie hineingefahren beziehungsweise\ndass sie unterhalb des Berufungsklägers gefahren sei, bevor es zur Kollision kam.\nDie Adhäsionsklägerin wurde jedoch nie formell als Zeugin einvernommen. Blosse\nschriftliche Erklärungen können eine Zeugeneinvernahme nicht ersetzen (vgl. zum\nGanzen R. Hauser, a.a.O., § 73, S. 278; W. Padrutt, a.a.O., S. 212, Ziff. 2.1. sowie\nPKG 1975 Nr. 39). Zur Ermittlung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die\nAussagen des Berufungsklägers, die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel abzustellen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere\nsind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist\nweniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und\nWeise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist\nmit andern Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall\n(Schmid, a.a.O., N 290, S83 f.)\n\na) N. gab beim Konfrontverhör vom 10. Oktober 2001 gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er und R. auf der Piste auf gleicher Höhe gewesen seien, als letztere von rechts in ihn hineingefahren sei. Er habe Frau R. erst\ngesehen, als sie etwa zwei Meter vor ihm auf ihn zugefahren sei. Wahrscheinlich\nhabe sie den Hang traversiert. Er sei gerade dabei gewesen, zu einem Linksschwung nach unten anzusetzen. Gemäss seinen Angaben fuhr er dabei als Letzter\n10\n\nin einer Vierergruppe mit einem Abstand von vier bis fünf Metern hinter X., H. und\nN. Y. her. R. müsse gesehen haben, dass sie in einer Gruppe unterwegs gewesen\nseien (vgl. act. 3.11, S. 4). Auch nachdem T. einen abweichenden Sachverhalt schilderte, blieb N. dabei, dass R. von rechts in ihn hineingefahren sei (vgl. act. 3.11, S.\n5). Bei dieser Version blieb N. auch anlässlich der Einvernahme als Angeschuldigter\nam 10. Oktober 2001. So erklärte er, dass mit Sicherheit R. in ihn hineingefahren\nsei. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht. Er sei in der Gruppe gefahren und habe\nsich auf die Skier des Vordermanns konzentriert. Ebenso bestätigte er, dass er und\nR. im Zeitpunkt der Kollision auf gleicher Höhe gefahren seien (vgl. act. 3.14, S. 2).\nSeine Schilderung des Unfallhergangs war also anlässlich beider Befragungen\ndurchwegs übereinstimmend. Sie deckt sich im wesentlichen auch mit seinen Angaben in dem von ihm verfassten Unfallrapport (vgl. act. 3.15), wonach er mit seinen\nBegleitern in geschlossener Gruppe gefahren sei, als er sich plötzlich im Abstand\nvon zwei Metern R. gegenüber gesehen habe, welche direkt in die Fahrbahn der\nkorrekt fahrenden Gruppe hineingefahren sei. Dies bestätigte N. auch im Schreiben\nan den Untersuchungsrichter vom 12. Oktober 2001 (act. 3.18), wobei er festhielt,\ndass er nicht von oben gekommen sei. Dennoch vermag die Sachverhaltsdarstellung von N. im Gegensatz zu derjenigen von T. in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen und übrigen Beweismittel, wie im folgenden zu zeigen sein wird, nicht\nzu überzeugen.\n\n"}