{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der\nvorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die\nSachverhaltsdarstellung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach\nfreier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch N. Schmid, Strafprozessrecht, 3.\nAufl., O. 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat\nliegt grundsätzlich beim Staat (W. Padrutt, a.a.O., S. 306, Ziff. 2). An den Beweis\nsind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art.\n32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio\npro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind\nindessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven\nSachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung\nan Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der\nÜberzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige\nZweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12;\nW. Padrutt, a.a.O., S. 307; N. Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel\nkommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des\nAngeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss\n8\n\ndem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt\nangenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nFür den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche\nSachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass\nes sich bei dem vom Berufungskläger eingelegten Gutachten nicht um eine gerichtlich angeordnete Expertise, sondern um ein aus eigener Initiative des Berufungsklägers beim Verfasser eingeholtes Privatgutachten handelt. Die Vorbringen im vorliegenden Gutachten sind somit gemäss Lehre und Rechtsprechung als blosse Parteibehauptungen zu betrachten (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 231, Ziff. 2; Pra 2 2003\nNr. 38, S. 184; BGE 127 I 82; 97 I 325; PKG 1988 Nr. 7 mit Hinweisen). Soweit sich\nder Gutachter zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. äussert, gilt es überdies\nfestzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage oder\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst allein dem Gericht obliegt. Da es sich dabei\num eine der Kernaufgaben der richterlichen Beweiswürdigung handelt, kann das\nGericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Solche Umstände sind bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen Erwachsenen, wie im Falle von T., nicht gegeben. Der Kantonsgerichtsausschuss hat folglich die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. in freier\nWürdigung der vorhandenen Beweismittel zu beurteilen (vgl. PKG 1988 Nr. 33 mit\nHinweisen sowie Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, O. 1974, § 12, S. 31).\n\nBei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens\nsteht nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die\nsachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund. Kennzeichen\neiner wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit\nund Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur\nvon demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst\noder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche\nin den eigenen Darlegungen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfah-\n9\n\n"}