{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die hierfür zu beurteilenden\nTatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen, da lediglich N. gegen das vorinstanzliche Urteil\n6\n\nBerufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art.\n146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - die\nStrafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 376, Ziff. 3). Auch\nsteht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum\nSchluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von N. vor Gericht ist\nnicht notwendig.\n\n3. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist den Anträgen der\nStaatsanwaltschaft gefolgt und hat N. mit Urteil vom 10. Oktober 2002 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.\nZur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben von N. und R. würden sich\nwidersprechen. Von den drei Begleitern des Angeklagten habe im Gegensatz zum\nZeugen T. keiner den Unfall mitverfolgen können. Letzterer habe in den wesentlichen Punkten übereinstimmende und glaubhafte Angaben zum Unfallhergang gemacht. In Gesamtwürdigung dieser Umstände stellte die Vorinstanz zur Hauptsache\nauf die Aussagen von T. ab, wonach N. von oben in R. hineingefahren sein soll.\nGestützt darauf gelangte der Bezirksgerichtsausschuss zum Ergebnis, das sich N.\nim Hinblick auf die FIS-Regeln sorgfaltswidrig verhalten habe und somit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei.\n\nUnbestritten ist, dass es am 26. April 2001 auf der M.-Piste im Gebiet J. zu\neinem Zusammenstoss zwischen R. und dem Berufungskläger gekommen ist, wobei R. Kopf- beziehungsweise Gesichtsverletzungen erlitten hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestreitet jedoch die Darstellung des Unfallhergangs im\nangefochtenen Urteil. Zur Begründung beruft er sich auf ein bei Rechtsanwalt Dr.\niur. F. eingeholtes Gutachten, das in der Berufungsschrift in vollem Wortlaut wiedergegeben wird. Darin setzt sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. auseinander und kommt zum Schluss, dass auf dessen\nunstimmige und widersprüchliche Angaben nicht abgestellt werden könne. Es sei\nnicht davon auszugehen, dass N. von oben in R. hineingefahren sei. Vielmehr dürften beide Skifahrer auf ungefähr gleicher Höhe den Hang hinuntergefahren sein.\nAls R. im Begriffe gewesen sei, den Steilhang in einem Bogen von rechts nach links\nzu befahren und N. im gleichen Moment von einem Rechts- in einen Linksschwung\nhabe wechseln wollen, sei es alsdann zur Kollision der beiden gekommen. Ausge-\n7\n\nhend von diesem Sachverhalt könne dem Berufungskläger weder ein Verstoss gegen die FIS-Verhaltensregeln noch eine Verletzung anderer Sorgfaltspflichten und\ndamit keinerlei strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden.\n\n"}