{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für die konkrete Geltendmachung des Schadens und der\nGenugtuung wird sie indes auf den Zivilweg verwiesen.\nEine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen. R.\nkann ihre diesbezügliche Forderung im Zivilverfahren geltend machen.\n5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'285.00\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 406.00\n- der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00\ntotal somit von Fr. 3'691.00\n4\n\ngehen zulasten des Dr. med. N. und sind von diesem innert 30\nTagen nach Rechtskraft dieses Urteils, zusammen mit der Busse,\ntotal also Fr. 4'691.00, mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen dieses Urteil liess N. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 beim\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben. Seine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002 sei aufzuheben.\n2. Der Angeklagte sei freizusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nG. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003 verweist der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und beantragt sinngemäss die Abweisung der Berufung.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar\n2003 auf eine Vernehmlassung.\n\nDie Adhäsionsklägerin liess sich am 29. Januar 2003 vernehmen. Sie stellt\nfolgende Rechtsbegehren:\n„1. Die Berufung sei abzuweisen.\n2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen T. einzuholen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO können der Verurteilte und der Staatsanwalt\ngegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kan-\n5\n\ntonsgerichtsausschuss Berufung erheben. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist\nzu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids\ngerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe\nzu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von N. ist daher\neinzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich\nist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144\nAbs. 3 StPO). Der Berufungskläger selbst hat keinen Antrag auf Durchführung einer\nmündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat jedoch unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein\nfaires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach\nnicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Von einer\nmündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann jedoch abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten\nbeurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem\nnichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen.\n\n"}