{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-50_2003-03-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768a3171c67468942d0fb4fc976cf5b5ac5ee497b20ae4f0ce15933dfe2e46515dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_50", "Checksum": "bff2310b9fea1395907771785ba98939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.03.2003 SB 2002 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 26.03.2003 SB 2002 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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März 2003 (1P.494/2003) abgewiesen.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin Duff Walser.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes N., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath,\nBahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2002,\nmitgeteilt am 26. November 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. N. wurde am 4. Oktober 1927 in Z. geboren und wuchs zusammen mit drei\nGeschwistern bei seinen Eltern in I. und K. auf. In K. und C. besuchte er die Primarschule und das Gymnasium. Anschliessend studierte er in G., B., W., P. und O.\nMedizin. Nach dem Staatsexamen in O. im Jahre 1952 war N. während rund sieben\nJahren als Assistenzarzt im Kantonsspital U. tätig. 1960 eröffnete er in K. eine Arztpraxis. Während der ersten vier Jahre seiner selbständigen Tätigkeit vertrat N. zudem den Chefarzt des Spitals in S.. Nachfolgend war er ein Jahr als Kreisarzt der\nV. tätig. Von 1983 bis 1987 betrieb er in C. eine Arztpraxis. Seither ist N. wieder in\nK. als selbständiger Arzt tätig, wobei er seit rund zwei Jahren ein Pensum von etwa\n25% leistet. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erzielte N. im Jahre 2000 ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 57'300.--; er besitzt ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 751'000.--.\n\n1956 verheiratete sich N. mit L.. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor.\n1984 verstarb die Ehefrau. Im Oktober 1999 heiratete N. E.. Diese Ehe blieb kinderlos.\n\nGemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei K. geniesst N. in K. einen guten Ruf. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet.\n\nB. Am 25. Juli 2001 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser für R.\nStrafantrag gegen N. wegen fahrlässiger Körperverletzung. In der Folge eröffnete\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. August 2001 eine Strafuntersuchung betreffend D.: Skiunfall vom 26. April 2001 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum\nNachteil von R..\n\nC. Die Schlussverfügung erging am 19. Dezember 2001. Mit Eingabe vom 9.\nJanuar 2002 liess R. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Adhäsionsklage gegen N. einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr.\n64'421.45, zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2001, zu bezahlen.\n2. Die Klägerin behält sich ausdrücklich ein Nachklagerecht vor.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu\nLasten des Beklagten.“\n\nD. Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2002\nwurde N. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB\n3\n\nin Anklagezustand versetzt. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift vom 7. Mai\n2002 liegt dem Strafverfahren gegen N. folgender Sachverhalt zugrunde:\n„Am Vormittag des 26. April 2001 fuhr N. mit X., H. und N. Y. im Gebiet\nJ. in D. Ski. Um ca. 11 Uhr befuhr die Gruppe die rot markierte M.-\nPiste. Den ca. 200 Meter breiten, sogenannten „Steilhang“ befuhr der\nAngeklagte in Fallinie in relativ kurzen Schwüngen als Gruppenletzter.\nZur gleichen Zeit fuhr R. auf demselben Pistenabschnitt etwas weiter\nunten in grösseren Bögen talwärts. Als der schneller fahrende Angeklagte R. eingeholt hatte beziehungsweise überholen wollte, war diese\ngerade dabei den „Steilhang“ zwischen zwei Bögen von rechts nach\nlinks -in Fahrtrichtung gesehen- zu traversieren. Als N. im gleichen\nMoment von einem Rechts- in einen Linksschwung wechseln wollte,\nkam es zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern.\nR. wurde bei diesem Unfall wie folgt verletzt:\n- Fraktur des linken Jochbeins\n- Fraktur des linken Augenhöhlenbodens\n- Le Fort II-Fraktur“\n\n"}