Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 5. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos- 14 ten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 15