Gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG ist die Strafe Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Strafmindernd fällt sein guter Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.