4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl er in den Ausführungen in der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff.