ziellen gesetzlichen Regelungen der Jagd kundig machte. Das Vorliegen zureichender Gründe ist unter diesen Umständen zu verneinen, weshalb sich der Berufungskläger nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die Vorinstanz hat da- 13 her zu Recht das Vorliegen eines Rechtsirrtums verneint. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.