Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte es sich für den Berufungskläger aufgedrängt, sich bezüglich dieser speziellen jagdrechtlichen Regelungen und der Frage, wie weit sie ihn als Nichtjäger betreffen könnten, kundig zu machen, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger gemäss Aktenlage einerseits Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auffassung seines Vaters nicht zutreffend sein könnte, weshalb er nicht einfach auf sie vertrauen durfte, und dass vom Berufungskläger andererseits hätte erwartet werden dürfen, dass er sich, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete, vorgängig über die spe-