Schliesslich ist auch festzuhalten, dass von einem Nichtjäger, der Jäger auf die Jagd begleitet, sich mithin in einen spezialgesetzlich geregelten Bereich begibt, erwartet werden kann, dass er sich vorgängig an geeigneter Stelle, insbesondere bei einem Jagdorgan, darüber informiert, was grundsätzlich auf der Jagd erlaubt ist und was nicht und wie er sich zu verhalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte es sich für den Berufungskläger aufgedrängt, sich bezüglich dieser speziellen jagdrechtlichen Regelungen und der Frage, wie weit sie ihn als Nichtjäger betreffen könnten, kundig zu machen, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete.